§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen InteressenVerband Tic & Tourette
Syndrom e. V. kurz IVTS.
- Sitz des Vereins ist Bremen.
Der Verein wird beim Vereinsregistergericht Bremen eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Tic- und Tourette-Betroffenen
zu verbessern, insbesondere durch:
- Förderung, Beratung, Information Betroffener und deren Umfeld
sowie Interessierter
- Vernetzung mit Organisationen assoziierter Erkrankungen
- Zusammenarbeit mit Fachleuten
- Selbsthilfeförderung
- Fortbildungen
- Internetplattform als Informations und Kommunikationsnetzwerk
- Öffentlichkeitsarbeit
- Lobbyarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke in Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung".
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche (ab 14 Jahren mit Einwilligung
der Eltern), juristische Personen und. Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts sein. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder,
fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Das Ergebnis
– Aufnahme oder Ablehnung – wird dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt. Einer Begründung bedarf diese Entscheidung
nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
oder ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Widerspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragsordnung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Nicht volljährige Mitglieder sind bis zum Eintritt der Volljährigkeit
regelmäßig vom Beitrag befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und des Rechnungsprüfers
- Beschluss über Fünfjahresplanung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich
mindest vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer und den Leiter
der Versammlung. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung
der Satzung müssen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlauf
beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens zwei
Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen
vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
Über den Inhalt und die Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung
der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit (Dringlichkeitsverfahren).
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Vorstandes
ist die Erstellung der jährlich zu aktualisierenden Fünfjahresplanung
und die Genehmigung der Geschäftsordnung des Beirats. Der Vorstand
entscheidet über die Beitragsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist möglich.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben
einen geschäftsführenden Vorstand bestimmen, der für seine Tätigkeit
bezahlt werden kann.
Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Vorstände haben Einzelvertretungsbefugnis. Der
Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen, dessen Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung
geregelt werden.
Vorstandsbeschlüsse sind in Vorstandssitzungen, die mindestens
viermal jährlich stattfinden, zu fassen und schriftlich (auch
per Fax, E-Mail) niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst, wobei mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Sitzung beiwohnen müssen.
Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Dringlichkeitssitzungen sind möglich, wenn die Mehrheit der Vorstände
dem zustimmt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Wahlzeit
bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einen Nachfolger.
§ 9 Beirat
Der Beirat ist beratendes, ehrenamtliches Organ und kann auf
Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Mindestens ein Mitglied
des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
zu gleichen Teilen der „ADHS Deutschland e.V.“ Berlin
und dem „Bundesverband Kinderhospiz e.V.“ Berlin zu,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verwenden haben.
Frankfurt am Main, 21.10.2007