Interessenverband Tic & Tourette
InteressenVerband Tic & Tourette Syndrom e.V.
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Impressum

 

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Satzung des IVTS e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen InteressenVerband Tic & Tourette Syndrom e. V. kurz IVTS.
  2. Sitz des Vereins ist Bremen.
    Der Verein wird beim Vereinsregistergericht Bremen eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verbessern, insbesondere durch:

  1. Förderung, Beratung, Information Betroffener und deren Umfeld sowie Interessierter
  2. Vernetzung mit Organisationen assoziierter Erkrankungen
  3. Zusammenarbeit mit Fachleuten
  4. Selbsthilfeförderung
  5. Fortbildungen
  6. Internetplattform als Informations und Kommunikationsnetzwerk
  7. Öffentlichkeitsarbeit
  8. Lobbyarbeit

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung".
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche (ab 14 Jahren mit Einwilligung der Eltern), juristische Personen und. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Das Ergebnis – Aufnahme oder Ablehnung – wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Einer Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragsordnung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Nicht volljährige Mitglieder sind bis zum Eintritt der Volljährigkeit regelmäßig vom Beitrag befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  2. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands und des Rechnungsprüfers
  5. Beschluss über Fünfjahresplanung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich mindest vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer und den Leiter der Versammlung. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung müssen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlauf beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über den Inhalt und die Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit (Dringlichkeitsverfahren).

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Vorstandes ist die Erstellung der jährlich zu aktualisierenden Fünfjahresplanung und die Genehmigung der Geschäftsordnung des Beirats. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einen geschäftsführenden Vorstand bestimmen, der für seine Tätigkeit bezahlt werden kann.

Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstände haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, dessen Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Vorstandsbeschlüsse sind in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal jährlich stattfinden, zu fassen und schriftlich (auch per Fax, E-Mail) niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst, wobei mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Sitzung beiwohnen müssen. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Dringlichkeitssitzungen sind möglich, wenn die Mehrheit der Vorstände dem zustimmt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Wahlzeit bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

§ 9 Beirat

Der Beirat ist beratendes, ehrenamtliches Organ und kann auf Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der „ADHS Deutschland e.V.“ Berlin und dem „Bundesverband Kinderhospiz e.V.“ Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verwenden haben.

Frankfurt am Main, 21.10.2007

 

 



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